Unser Vorstand setzt sich aktuell aus folgenden Mitgliedern zusammen.
Die Aufgaben des Vorstandes sind in § 10 der Satzung wie folgt geregelt:
1. Der Vorstand leitet den Verband nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er bestimmt die Richtlinien zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Er ist für die Gesamtkonzeption und die Öffentlichkeitsarbeit verantwortlich.
2. Die Tätigkeit des Vorstandes kann angemessen vergütet werden, wobei die Vergütung nicht unverhältnismäßig sein darf. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten angemessenen Ersatz ihrer nachgewiesenen Reisekosten oder sonstigen Aufwendungen im Interesse des Verbands.
3. Der Verband wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes allein oder zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
4. Zum Aufgabengebiet des Vorstandes gehört:
1. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern (§ 3),
2. die Besetzung von Ausschüssen, die vom Vorstand einberufen wurden, und die Überwachung der Tätigkeit aller Ausschüsse (§ 6),
3. die Festsetzung von Vorschüssen auf Beiträge und Umlagen,
4. die Einziehung von Beiträgen und Umlagen,
5. die Aufstellung der Jahresabschlüsse und Voranschläge des Verbands,
6. die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sowie die Festlegung der Tagesordnung,
7. Anstellung von freien oder festen Mitarbeitern, wenn die Verträge mindestens vierteljährlich kündbar sind.
5. Der Vorstand ist berechtigt, zu seinen Sitzungen ihm geeignet erscheinende Persönlichkeiten ohne Stimmberechtigung zuzuziehen.
Die Arbeitsweise des Vorstandes ist in § 11 und § 12 der Satzung wie folgt geregelt:
1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
2. Der Vorstand wird für ein Jahr von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zu einer Neuwahl oder Wiederwahl im Amt. Die Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grunde schon vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden.
3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er durch den Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung durch einen Stellvertreter mindestens eine Woche vorher zur Sitzung eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder erscheint.
4. § 9 Abs. 6 gilt analog auch für Sitzungen des Vorstandes, wobei hier keinerlei Fristen zu beachten sind.
1. Dem Vorsitzenden des Vorstandes oder einem vom Vorstand benannten Mitglied des Vorstandes obliegt die Geschäftsführung.
2. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser sowie die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit in allen Angelegenheiten des Vereins zu verpflichten. Der Geschäftsführer ist an Weisungen des Vorstandes gebunden. Er nimmt an den Sitzungen und Verhandlungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.